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Vorsteueraufteitung nach dem Umsatzschlüssel ab 2004
Der der zu Grunde liegende Sachverhalt sah wie folgt aus: Die Klägerin errichtete in den Jahren 2003 und 2004 ein Wohn- und Geschäftshaus, das sie nach Fertigstellung Ende 2004 teils steuerfrei zu privaten Wohnzwecken, teils steuerpflichtig als Geschäftsräume vermietete. Der Flächenanteil der Wohnungen beläuft sich auf 65,6 %‚ der Anteil der Geschäftsräume auf 34,4 %.
Zusammen mit der Bauplanaufstellung kalkulierte sie im Jahre 2003 Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen zu privaten Wohnzwecken in Höhe von 152.000 EUR (45,93 %) und der Vermietung von Geschäftsräumen i.H. von 179.000 EUR (54,07 %). Nach der Vermietung der Räume ergab sich folgendes Verhältnis: Umsätze Vermietung von Wohnräumen zu privaten Wohnzwecken 221.150 EUR (54,76 %)‚ Geschäftsräume 182.730 EUR (45,24 %).
Die Klägerin teilte die Vorsteuern für 2004 nach dem Verhältnis der im Jahre 2003 kalkulierten Ausgangsumsätze auf und machte — neben den direkt zurechenbaren Vorsteuern, die auf die Geschäftsräume entfielen — 54,07 % der restlichen Vorsteuern geltend. Auch die Vorsteuern des Jahres 2003 hatte die Klägerin bereits in diesem Verhältnis aufgeteilt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vorsteuern des Jahres 2004 nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen seien und der von der Klägerin in ihren Steuererklärungen vorgenommenen Aufteilung nicht gefolgt werden könne. Für das Jahr 2003 sei zwar noch eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel möglich gewesen.
Die gesetzliche Neuregelung stelle jedoch eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG dar, so dass die für 2003 anerkannten Vorsteuern in 2004 insoweit zu berichtigen seien, als sich nach dem Flächenschlüssel ein geringerer Betrag an abzugsfähigen Vorsteuern ergebe als nach dem Umsatz-
schlüssel.
Praxistip
Bis zur Entscheidung durch den EuGH können Sie in Einspruchsverfahren, deren Gegenstand eine Aufteilung der Ausgaben nach dem Umsatzverhältnis ist, Ruhen des Verfahrens beantragen. Anträge über eine Aussetzung der Vollziehung werden wohl gewährt werden.
Eingestellt am 18.01.2011 von T. Reifenschweiler
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