Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Einführung
Werden Immobilien gemischt, d. h. privat und unternehmerisch genutzt, so kann das komplette Objekt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Im Rahmen des Seeling-Modells wird dies genutzt, um den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend zu machen. Im Gegenzug wird die private Nutzung der Umsatzsteuer unterworfen.

Rechtslage
Die Rechtsprechung zum Seeling-Modell betraf Immobilien, bei denen die unternehmerische Nutzung zum Vorsteuerabzug berechtigte. Offen war hingegen, ob ein Vorsteuerabzug auf den privat genutzten Teil auch dann möglich ist, wenn die unternehmerische Nutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. bei einer Arztpraxis).

Fall
Die Klägerin vermietete Praxisräume in einem von ihr errichteten Gebäude steuerfrei an einen Arzt. Neben der Arztpraxis befand sich noch die Wohnung der Klägerin in dem Gebäude. Sie ordnete das gesamte Objekt ihrem Unternehmensvermögen zu und beantragte den Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil. Sie argumentierte, dass die private Nutzung des Gebäudes steuerpflichtig sei und somit zum Vorsteuerabzug berechtige. Die Finanzverwaltung widersprach dieser Ansicht.

Neues Urteil
Der BFH sieht keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, da die Immobilie nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen verwendet wird. Eine potentielle Besteuerung der privaten Nutzung gilt nach Ansicht des BFH nicht als steuerpflichtiger Umsatz in diesem Sinne.

Konsequenz
Der private Teil des Gebäudes kann zwar dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, ein Vorsteuerabzug ergibt sich dann jedoch nur, wenn die Nutzung des unternehmerischen Teils zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein anteiliger Vorsteuerabzug kann aber erreicht werden, wenn zumindest geringfügig umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden. So praktizieren z. B. viele Ärzte in einer Praxis im eigenen Wohnhaus und üben in geringem Umfang gutachterliche Tätigkeiten aus, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wird auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nun verzichtet, ergeben sich umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die wiederum den Vorsteuerabzug auf die Herstellungskosten des privaten Bereichs ermöglichen. Im Ausgangsfall war dies allerdings nicht möglich, da die Klägerin nicht zur Umsatzsteuer optieren konnte.



Eingestellt am 13.01.2010 von T. Reifenschweiler
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