Vorsteuer ausländischer Geschäftspartner

Vorsteuervergütung

Wird inländischen Unternehmern im Ausland Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, besteht in der EU sowie in vielen Drittstaaten die Möglichkeit, sich diese Umsatzsteuer erstatten zu lassen.

Rechtslage
Seit dem 1.1.2010 erfolgt die Vorsteuervergütung zwischen EU-Staaten mit Hilfe eines einheitlichen elektronischen Verfahrens. Im Gegensatz hierzu erfolgt die Erstattung in Drittstaaten gemäß den dort jeweils geltenden Regelungen. Die Erstattung setzt allerdings immer voraus, dass der Antragsteller Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bis zum 31.12.2009 erfolgte dieser Nachweis mit Hilfe einer Unternehmerbescheinigung. Diese ist seit dem 1.1.2010 nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten nötig.

Neuer Vordruck

Das Bundesfinanzministerium hat den Vordruck, der dem Nachweis der Unternehmereigenschaft dient (USt 1 TN) nun neu aufgelegt und an die geänderte Rechtslage angepasst.

Es ist zu beachten, dass die Erstattungsanträge in Drittländern frühzeitig gestellt werden, um ein Versäumen der Frist zu vermeiden. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmerbescheinigung rechtzeitig beantragt wird.



Eingestellt am 19.07.2010 von T. Reifenschweiler
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