Steuervereinfachungsgesetz 2011
Nachfolgend nun die wichtigsten Änderungen:
- Die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages nach § 9a EStG von 920 € auf 1.000 € ab 2011 ist beim Lohnsteuerabzug erstmals im Dezember 2011 anwendbar.
- Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 € jährlich je Kind von der Geburt an, sind mit Wirkung ab dem VZ 2012 nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG einheitlich als Sonderausgaben absetzbar; die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Berufstätigkeit etc.) sind entfallen.
- Ab 2012 ist die verbilligte Vermietung von Wohnungen bei einer Miete von mind. 66 % der ortsüblichen Miete unbeachtlich (Wegfall der sog. Einkunftsprognose bei einer Miete von bis zu 75 %).
- Nach § 16 Abs. 3b EStG gilt bei Betriebsverpachtung oder -unterbrechung der Betrieb nicht als aufgegeben, solange der Steuerpflichtige keine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat oder dem Finanzamt keine Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die Aufgabe ergibt (gilt für Aufgabe nach Gesetzesverkündung).
- Ab 2012 sind die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder nach § 32 EStG nicht mehr in der Höhe der eigenen Einkünfte bzw. Bezüge der Kinder abhängig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind aber nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (unschädlich sind Tätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich, Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs). Bitte prüfen Sie, ob Sie für Ihre Kinder eventuell wieder einen Anspruch auf Kindergeld haben.
- Durch Ermächtigung in § 33 Abs. 3 EStG und durch § 64 EStDV werden die durch die Rechtsprechung verworfenen, bisher im Verwaltungsweg festgelegten Nachweisregelungen für die Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitsaufwendungen (rückwirkend, § 4 Abs. 3f EStDV) wieder eingeführt (Attest muss bereits vor Behandlung, z. B. Kur, vorliegen).
- Die Formalaufwendungen für nach dem 30. Juni 2011 ausgestellte elektronische Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 1 und 3 UStG sind deutlich gelockert worden: Die qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) ist nicht mehr erforderlich (in Betracht kommen z. B. Empfang als E-Mail, PDF- oder Textdatei [E-Mail-Anhang oder Web-Download], per Computer-Telefax, Fax-Server [nicht aber Standard-Telefax] oder im Wege des Datenträgeraustauschs). Es müssen aber Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.
Eingestellt am 11.11.2011 von T. Reifenschweiler
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