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Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe des Leistungszeitpunktes
Die Angabe des Zeitpunktes der Leistung ist ein notwendiger Bestandteil einer Rechnung. Fehlt dieser, so wird der Vorsteuerabzug versagt. Diese Regelung gibt es schon seit ewigen Zeiten im UStG. Trotzdem herrscht noch immer die weit verbreitete Auffassung, dass auf eine separate Angabe des Leistungszeitpunktes verzichtet werden könnte, wenn das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt entspricht bzw. ein Lieferschein vorliegt. Ein aktuelles Urteil des BFH dürfte diesem Irrglauben nun ein Ende bereiten.
Fall
Strittig war der Vorsteuerabzug aus der Rechnung für eine Lieferung. Die Rechnung enthielt das Auftrags- und das Ausstellungsdatum. Eine Angabe des Lieferdatums fehlte, ebenso ein Hinweis auf den Lieferschein. Diesen reichte der Kläger später nach. Die Angaben im Lieferschein stimmten mit denen auf der Rechnung überein. Zusätzlich war das Ausstellungsdatum des Lieferscheins angegeben. Ein Hinweis auf den Leistungszeitpunkt fehlte auch hier. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die separate Angabe des Leistungszeitpunktes überflüssig sei, wenn dieses Datum mit dem Datum der Ausstellung der Rechnung bzw. dem des Lieferscheins übereinstimmt.
Neues Urteil
Der BFH folgt der Auffassung des Klägers nicht und versagt den Vorsteuerabzug.
Konsequenz
Jetzt sollte es endgültig klar sein: Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen Rechnungen eine separate Angabe des Leistungszeitpunktes enthalten. Eine Ausnahme gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen für Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen, da hier das Leistungsdatum regelmäßig noch nicht bekannt ist. Enthält lediglich der Lieferschein das Lieferdatum, so muss auf diesen in der Rechnung hingewiesen werden. Die Finanzverwaltung lässt es allerdings zu, dass anstelle des Lieferdatums der Verweis erfolgt "das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum". Dies gilt natürlich nur für die Fälle, in denen diese Aussage auch zutrifft.
Eingestellt am 16.04.2009 von T. Reifenschweiler
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