Muss die Geräteidentifikationsnummer auf die Rechnung?

Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen müssen u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Waren enthalten. Strittig war bisher, ob die Angabe von Geräteidentifkationsnummern handelsüblich und damit für den Vorsteuerabzug erforderlich ist.

Neue Verwaltungsanweisung

Zu diesem Thema hat sich nun das BMF geäußert. Für die Unternehmen hält das BMF zunächst eine gute Nachricht bereit. Geräteidentifikationsnummern (z. B. IMEI-Nummern) sind nicht notwendiger Bestandteil von Rechnungen, auch wenn ihre Angabe im Handelsverkehr üblich ist. Ihr Fehlen kann allein nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Wer die Finanzverwaltung kennt, ahnt, dass dies nicht alles gewesen sein kann. Das BMF überbietet nun seine bisherigen Aussagen zu diesem Thema. Die fehlende Angabe der Geräteidentifikationsnummer kann nunmehr Indiz für das Vorliegen einer Scheinlieferung sein. Damit wäre nicht nur der Vorsteuerabzug verloren, sondern die ganze Lieferung infrage gestellt. Ferner wertet die Finanzverwaltung die fehlende Angabe als Indiz dafür, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Einkauf in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.

Konsequenz

Das Schreiben hilft den Steuerpflichtigen nicht weiter, sondern verschlimmert ihre Situation noch. Bisher wurde im Wesentlichen die Frage diskutiert, ob der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Mit dem aktuellen Schreiben bereitet das BMF nun auch den Weg, Argumente zu finden, um Unternehmer zusätzlich für Umsatzsteuer aus vorangegangenen Umsätzen in die Haftung zu nehmen (§ 25d UStG). Kein Unternehmer kann mit Sicherheit ausschließen, dass er unwissentlich in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen wird. Es ist daher verstärkter als bisher anzuraten, auf die Angabe der Geräteidentifikationsnummer zu bestehen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden und einer möglichen Haftung zu entgehen.



Eingestellt am 18.05.2009 von T. Reifenschweiler
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