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Progressionsvorbehalt: Einbeziehung des Krankengeldes
Bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld, sind steuerfrei. Sie werden allerdings dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Ersatzleistungen selbst zwar nicht besteuert werden. Sie erhöhen aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden. Ebenfalls zu den steuerfreien Ersatzleistungen zählt das Krankengeld, das nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bezogen wird, also von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt wird.
Sachverhalt
Ein Schornsteinfeger war als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die von ihm bezogenen Krankengeldleistungen unterwarf das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, das der Progressionsvorbehalt ausschließlich bei Krankengeldleistungen an einen Arbeitnehmer Anwendung findet. Leistungen, die ein freiwillig Versicherter von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhält, seien mit den Leistungen einer privaten Krankenversicherung vergleichbar und unterliegen damit nicht dem Progressionsvorbehalt.
Entscheidung
Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich der Progressionsvorbehalt bei Krankengeldleistungen nicht nur auf Pflichtversicherte erstreckt, sondern auf alle Steuerpflichtigen, die Krankengeld auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs bezogen hätten. Damit ist auch das an freiwillig gesetzlich Versicherte gezahlte Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, da die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs auch Voraussetzungen und Rechtsfolgen freiwillig Versicherter regeln. Für die Annahme einer privaten Krankenversicherung "unter dem Dach der Sozialversicherung", bestehe kein Raum.
Konsequenz
Krankengeldleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind - unabhängig vom Versichertenstatus - regelmäßig in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Lediglich Leistungen der privaten Krankenversicherung sind von der Einbeziehung ausgenommen. In dieser "Ungleichbehandlung" sieht der BFH allerdings keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Eingestellt am 16.04.2009 von T. Reifenschweiler
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