Malerarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Bei der Inanspruchnahme von „haushaltsnahen Dienstleistungen“, die keine Handwerkerleistungen sind, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 Euro).
Zusätzlich ermäßigt sich für von Handwerkern geleistete Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Einkommensteuer um weitere 20 % der Aufwendungen (höchstens 1.200 Euro).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt diese Begünstigung jedoch für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder aber um kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und grundsätzlich auch unter die Begünstigung als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ fallen.

Diese Auffassung hat nun das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, im einem Urteil bestätigt. Er hat festgestellt, dass es sich bei Malerarbeiten im zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder Eigentumswohnung nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen handelt.

Auch wenn der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bereits voll ausgeschöpft ist, kann nicht zusätzlich noch der eventuell nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ in Anspruch genommen werden.



Eingestellt am 24.09.2010 von T. Reifenschweiler
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