Kinderkonto zur Freibetragsabschöpfung: Kind wird Eigentümer

Um die eigene Einkommensbesteuerung zu reduzieren bzw. zur Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen kommt es vor, dass Eltern Geldbeträge auf den Namen ihrer Kinder anlegen. Dies geschieht regelmäßig, solange die Kinder minderjährig sind und ohne dass die Belange der Kinder besonders berücksichtigt würden, da die Eltern das auf den Namen der Kinder angelegte Geld weiterhin als eigenes betrachten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte darüber zu entscheiden, wie sich die Eigentumsverhältnisse an einem Festgeldkonto bestimmen, das von Eltern auf den Namen des minderjährigen Kindes angelegt wurde.

Entscheidung
Auf Auszahlung des Wertguthabens eines Festgeldkontos zuzüglich Zinsen hatte eine inzwischen volljährige Tochter ihren Vater verklagt, der, als die Tochter noch minderjährig war, auf ihren Namen ein Festgeldkonto eingerichtet und dieses kurz vor der Volljährigkeit wieder aufgelöst und das Guthaben nebst Zinsen in sein Eigentum zurückgenommen hatte. Das Oberlandesgericht gab der Tochter Recht. In dem Moment, als die Eltern das Festgeldkonto ohne weitere Vorbehalte zugunsten der Tochter eingerichtet hatten, sei die Tochter Eigentümerin des Kontos und alleinige Gläubigerin der Bank geworden. Diese Annahme würde auch dadurch gestützt, dass durch die Gestaltung gezielt die steuerlichen Freibeträge der Tochter ausgenutzt werden sollten. Die Inanspruchnahme der Freibeträge erfordere es gerade, dass die Tochter Eigentümerin des Kontos sei, andernfalls hätten die Eltern eine Steuerhinterziehung begangen.

Konsequenz
Die Entscheidung hat über die zivilrechtlichen Folgen, die ein Forderungsrecht des Kindes gegenüber den Eltern begründen, hinaus auch steuerliche Konsequenzen. Selbst wenn kein Schenkungswille besteht, weil nur Freibeträge ausgeschöpft werden sollen, wird das Kind Eigentümerin des Geldes und ist damit bereichert. Werden Freibeträge überschritten, entsteht Schenkungsteuer. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern das Geld zurückholen, denn es kommt zum Rückerwerb und damit zur Rückschenkung, für die wesentlich geringere Freibeträge gelten.



Eingestellt am 28.08.2009 von T. Reifenschweiler
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