Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche Gutachten

Heilberufliche Leistungen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen. Gerade Gutachten unterliegen nicht selten der Umsatzsteuerpflicht. Ihren Erstellern wird dies häufig erst dann bewusst, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordert.

Fall

Die Klägerin ist Krankenschwester mit einer Zusatzausbildung für medizinische Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Sie begutachtete für den medizinischen Dienst einer Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit von Versicherten. Im Gegensatz zum Finanzamt vertrat die Klägerin die Auffassung, dass ihre Gutachten steuerbefreit seien, da wesentlicher Inhalt der Gutachten die Behandlungspflege und nicht die Grundpflege sei.

Neues Urteil

Der BFH sieht den Hauptzweck der Gutachten in der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der Pflegestufe. Eine Umsatzsteuerbefreiung als heilberufliche Leistung kommt daher nicht in Betracht. Ebenso sieht der BFH keinen Spielraum für die Anwendung der Befreiung für Leistungen der medizinischen Dienste. Diese Befreiung steht nur den medizinischen Diensten zu, nicht jedoch deren Subunternehmern. Die Leistungen der Krankenschwester unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Konsequenz

Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung, die die Steuerbefreiung für Heilberufler zunehmend einschränkt. Heilberuflern, die Gutachten erstellen, ist dringend zu raten, sich mit der umsatzsteuerlichen Problematik auseinanderzusetzen. Die Differenzierung zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist in den meisten Fällen auch möglich, wenn objektiv die Frage beantwortet wird, ob die Leistung überwiegend therapeutischen Zielen dient. Ein Sehtest für den Führerschein dient z. B. nicht therapeutischen Zwecken, auch wenn er vor Unfällen schützt. Werden umsatzsteuerpflichtige Gutachten erstellt, so kann ggf. aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden.



Eingestellt am 18.05.2009 von T. Reifenschweiler
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