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Haftung des Geschäftsführers
Kernproblem
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkasse erbringt.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Leistung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Monate Dezember 2000 (26.111 DM) und Januar 2001 (36.266 DM). Der Beklagte, der Geschäftsführer einer GmbH, die im November 2000 zahlungsunfähig geworden war und über deren Vermögen im März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte die Beträge nicht abgeführt. Die Klägerin beantragte einen Vollstreckungsbescheid, in dem der Anspruch als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB tituliert war. Die Klägerin meldete den Anspruch im Insolvenzverfahren als Forderung aus "vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung" an; der Insolvenzverwalter stellte den Anspruch gegen den Widerspruch des Beklagten fest. Die Klägerin beantragte die Feststellung der angemeldeten Bezeichnung der Forderung. Das LG gab der Klage statt, das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Klägerin steht der Anspruch zu, der Beklagte haftet auf Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, weil er als Geschäftsführer die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten hat. Er hätte den Anlass für die gebotenen Überwachungsmaßnahmen erkennen müssen, da ihm bekannt war, dass sich die GmbH in einer finanziellen Krise befand. Die Klägerin kann die Beiträge ebenfalls noch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 302 Abs. 1 InsO fordern, denn der Beklagte hat vorsätzlich der Einzugsstelle die Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten und die Schädigung des Sozialversicherungsträgers in Kauf genommen. Er hat damit auch vorsätzlich bezüglich der Schadensfolge gehandelt.
Konsequenz
Die Massesicherungspflicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG steht der Haftung eines beklagten Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB nicht entgegen. Es kann von einem organschaftlichen Vertreter nicht verlangt werden, dass er die Massesicherungspflicht erfüllt und fällige Leistungen an die Sozialkasse nicht erbringt, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
Eingestellt am 20.02.2009 von T. Reifenschweiler
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