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Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung verabschiedet
Mit dem Gesetz soll die Nutzung von sog. Steueroasen eingedämmt werden. Verweigern Staaten gegenüber deutschen Finanzbehörden Auskünfte, soll das künftig Auswirkungen auf inländische Steuerregelungen haben. Betroffen sind Länder, die sich nicht an die Standards der OECD halten. Sie fördern oder begünstigen damit die Steuerhinterziehung durch Bürger anderer Staaten. Um dem entgegenzuwirken, sollen steuerliche Regelungen eingeschränkt, den Finanzbehörden erweiterte Prüfungsrechte eingeräumt und natürlichen Personen erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen im Ausland auferlegt werden. Damit sollen im Ergebnis der Geschäftsverkehr mit unkooperativen Ländern sowie die dortige Geldanlage erschwert werden.
Maßnahmen
Das Gesetz enthält eine Reihe von Kontrollen, Beschränkungen, Nachweispflichten und Sanktionen. Die hierzu notwendigen Rechtsverordnungen müssen noch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden. Der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten kann künftig von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für Steuerbefreiungen für Dividenden. Für die Entlastung von Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer kann der Nachweis der Identität der natürlichen Personen verlangt werden. Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren werden von der Bevollmächtigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, im Namen des Anlegers mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den Kreditinstituten geltend zu machen.
Die Finanzbehörde kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Wird die Abgabe verweigert oder kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen. Es wird dann widerlegbar vermutet, dass der Steuerpflichtige über Einkünfte im Ausland verfügt.
Zudem besteht künftig eine Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren, sofern die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt. In diesen Fällen ist auch eine Außenprüfung generell ohne besondere Begründung zulässig.
Die Zollkontrollen wurden über die Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt. Damit können Kontounterlagen zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden. Eines Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht.
Eingestellt am 06.10.2009 von T. Reifenschweiler
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