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Erbschaftsteuerreform
Die Reform war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alte Fassung des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung des Gesetzes bis zum 31.12.2008 aufgegeben hatte.
Wesentliche Punkte
Selbstgenutzte Wohnimmobilien: Die Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bzw. Kinder vorverstorbener Kinder ist unabhängig vom Wert des Gebäudes steuerfrei, wenn über zehn Jahre keine Vermietung und kein Verkauf erfolgt. Erbt ein Kind, gilt dies allerdings nur, wenn die Wohnfläche max. 200 Quadratmeter beträgt. Darüber hinaus muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Daneben bestehen Freibeträge von 500.000 EUR für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, von 400.000 EUR für Kinder und von 200.000 EUR für Enkelkinder. Die bis zuletzt diskutierte Anpassung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III wurde nicht vorgenommen; der Tarif startet hier jeweils mit 30 % und endet bei 50 %.
Für die Übertragung von Betriebsvermögen gilt Folgendes:
Alternative Verschonungsmodelle: Für Betriebsvermögen ist die Wahl zwischen zwei Varianten vorgesehen: Bei einer Haltefrist von sieben Jahren werden 85 % des übertragenen Vermögens verschont; eine komplette Steuerfreiheit lässt sich durch Fortführung des Betriebs über zehn Jahre erreichen. Diese Wahl muss mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich getroffen werden.
Lohnsumme: Sie darf bei der ersten Option nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme liegen. Bei der zweiten Option muss die Lohnsumme nach zehn Jahren 1.000 % des Ausgangswerts betragen. Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder entsprechende Einstellungen erfolgen. In beiden Fällen gibt es keine Indexierung der Lohnsumme. Bei Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme verringert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Maße, in dem die Lohnsumme unterschritten worden ist. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn Bschäftigte haben.
Verwaltungsvermögen: Bei Option 1 darf das Verwaltungsvermögen max. 50 % betragen, bei Option 2 dagegen höchstens 10 %. Fremdvermietete Wohnimmobilien sind vom Verwaltungsvermögen ausgenommen, wenn die Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Zudem werden Immobilien innerhalb eines Konzerns gem. § 4h EStG und Grundstücke, die Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden, nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft. Fallbeil: Der im Entwurf noch vorgesehene und heftig diskutierte Fallbeileffekt wurde beseitigt. Dieser sah bei Verstoß gegen die Auflagen innerhalb der Haltefrist vor, die Steuerbefreiung komplett wegfallen zu lassen. Bei Reinvestition eines Veräußerungserlöses innerhalb von sechs Monaten kommt es nicht zu einer Nachversteuerung.
Abfindungen lt. Gesellschaftsvertrag: Für Beteiligungen an Personengesellschaften oder für GmbH-Anteile, die direkt nach dem Erwerb von Todes wegen aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag an Mitgesellschafter übertragen werden, gilt als Vermögensanfall der Abfindungsanspruch, vorausgesetzt dieser ist nicht höher als der gemeine Wert.
Nießbrauch: Nießbrauchsgestaltungen werden erbschaftsteuerlich tendenziell attraktiver, denn es ist vorgesehen, dass der Erwerber den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Erwerb steuermindernd abziehen kann. Nach altem Recht war im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs lediglich eine Stundung vorgesehen.
Erbschaft- und ertragsteuerliche Doppelbelastung: Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven mit Erbschaft- und Ertragsteuer wird ab dem VZ 2009 durch eine prozentuale Ermäßigung bei der Einkommensteuer verhindert.
Bewertung: Statt eines fixen Kapitalisierungszinssatzes können Firmenerben zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen oder einem "vereinfachten Ertragswertverfahren" mit festen Sätzen wählen. Zudem ist das Bewertungsrecht nun einheitlich im BewG - nicht mehr in separaten Verordnungen - geregelt.
Zeitliche Anwendung
Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30. 6. 2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 1. 7. 2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.
Einschätzung
Im Vergleich zur alten Rechtslage wird es Gewinner und Verlierer geben. Erhöhten Freibeträgen stehen höhere Bewertungen und in den Steuerklassen II und III höhere Steuersätze gegenüber. Welche Auswirkungen die Betriebsvermögensvergünstigungen in der Praxis haben, wird sich zeigen müssen. Jedenfalls bestehen gegen diverse Regelungen des neuen Gesetzes wiederum erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es ist wohl zu erwarten, dass wiederum das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird.
Eingestellt am 20.02.2009 von T. Reifenschweiler
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