| << Malerarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen | Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 >> |
Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern
Sachverhalt
Ein lediger Arbeitnehmer machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Das FG wies die Klage insbesondere deswegen zurück, weil die finanzielle Beteiligung am Unterhalt des Hausstands nicht nachgewiesen wurde.
Entscheidung
Der BFH hat zwar bestätigt, dass das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten sei. Vielmehr sei es erforderlich, dass die Haushaltsführung mitbestimmt werde. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung.
Konsequenz
Das FG hat jetzt den Lebensmittelpunkt zu prüfen. Indizien können Aufenthaltsdauer sowie Ausstattung und Größe der beiden Wohnungen sein. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Nebensächlich: Die Kürzung auf Kosten für eine Wohnung von 60 qm.
Eingestellt am 22.10.2010 von T. Reifenschweiler
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.