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Doppelte Haushaltsführung
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Typischerweise fielen bisher hierunter insbesondere solche Fälle, in denen ein Arbeitnehmer unter Beibehalt seines bisherigen eigenen Hausstands an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung nahm. Vorausgegangen waren z. B. Versetzung, Abordnung oder Antritt einer neuen Stelle. Beim BFH waren jetzt zwei andere Sachverhalte anhängig. In dem einen Streitfall hatten Ehegatten ihren Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort des Ehemanns wegverlegt. Später hatte dieser dort wiederum eine Zweitwohnung angemietet. Im anderen Fall war ein lediger Arbeitnehmer unter Beibehalt seiner bisherigen 140 qm-Hauptwohnung am Tätigkeitsort in Bonn zu seiner Freundin nach München gezogen und hatte dort einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden.
Bisherige Rechtsprechung
Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging. Von daher lehnten in beiden Fällen die Finanzämter und auch die Vorinstanzen einen Ansatz des doppelten Haushalts ab.
Änderung der Rechtsprechung
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr aus. Entscheidend ist, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein doppelter Haushalt hinzutritt. Dies setzt voraus, dass der Haushalt genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz erreichen zu können. Wird ein solcher Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, ist auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der beibehaltene Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Das gilt unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang.
Konsequenz
Der BFH hat jedoch an den bisherigen Kriterien zum Mittelpunkt der Lebensinteressen (bei Ledigen durch widerlegbare Vermutung am Beschäftigungsort) und eingeschränkten Kostenansatz (60 qm-Wohnung) festgehalten.
Eingestellt am 14.07.2009 von T. Reifenschweiler
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