Besteuerung Dienstwagen: Kürzung bei nicht regelmäßiger Fahrt zur Arbeitsstätte?

Das Kernproblem

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann.

Der Fall
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt einen Sachverhalt, in dem einem Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Mitarbeiter suchte aber nur an 1 Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Entscheidung
Auch der BFH beurteilte den Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukam. Den Ansatz des Bewertungszuschlags machte er – im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung bzw. im Schrifttum - aber davon abhängig, dass der Dienstwagen auch tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Habe der Mitarbeiter den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen. Diese sei mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Tag vorzunehmen. Dem liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Die vom BFH angewandte Bewertung entspricht der Regelung bei Nutzung des Dienstwagens zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Die Konsequenz
Wie der BFH weiter ausführt, bestehe für die Nutzung des Dienstwagens ein Anscheinsbeweis, der jedoch entkräftet werden könne, indem substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Die Entkräftung sei nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.


Eingestellt am 02.10.2008 von T. Reifenschweiler
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