Überlassung von Dienstwagen

Kernproblem

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche Erfassung nach der sog. 1 %-Regelung erfolgt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.

Sachverhalt

Der einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene Firmenwagen wurde lohnsteuerlich nur mit 1 % des Listenpreises erfasst. Auf den Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises für die Erfassung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde verzichtet, da der Arbeitnehmer diese Fahrten nachweislich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt hat. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Arbeitnehmers. Seiner Ansicht nach ist für die Ermittlung des Zuschlags auf die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Zwar bestehe grundsätzlich der Anscheinsbeweis, dass die Nutzung des Firmenwagens auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt; dieser Anscheinsbeweis könne aber durch entsprechende Nachweise (hier: Vorlage von Jahres-Bahnfahrkarten) entkräftet werden.

Auffassung des BMF

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wendet das Urteil des BFH nicht über den entschiedenen Fall hinaus an. Das BMF führt aus, dass es für die Frage eines Zuschlags von 0,03 % des Listenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG folgend sei allein entscheidend, ob ein Arbeitnehmer objektiv die Möglichkeit habe, den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Da es sich bei der 1 %-Regelung um eine pauschalierende Regelung handelt, sei insoweit kein Raum für eine Einzelbewertung der mit einem Firmenwagen insgesamt durchgeführten Fahrten.

Konsequenz

Der Nichtberücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Anwendung der 1 %-Regelung wurde seitens des BMF eine klare Absage erteilt. In ähnlichen Fällen bleibt einem Arbeitnehmer damit künftig nur die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil des Firmenwagens durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu ermitteln oder den Gerichtsweg zu beschreiten.



Eingestellt am 18.05.2009 von T. Reifenschweiler
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