Abgeltungsteuer

seit dem 01.01.2009 unterliegen alle Kapitalerträge (einschließlich Erträgen aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften) einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und eventuell der Kirchensteuer.

Die Gesamtbelastung inklusive Solidaritätszuschlag beträgt mindestens 26,375 %, inklusive Kirchensteuer 27,82 (Satz 8 %) oder maximal 27,99 % (Satz 9 %). Hinzu kommt, dass die auf Kapitaleinnahmen anfallende Kirchensteuer nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig ist.

Es entfallen

- das sog. Halbeinkünfteverfahren,

- die Spekulationsfrist (z.B. Gewinne aus Aktienverkäufen sind auch nach Ablauf eines Jahrs steuerpflichtig) und

- auch der Werbungskostenabzug (z.B. Schuldzinsen, die mit der Finanzierung von Wertpapieren zusammenhängen).

Bei der Abgeltungsteuer handelt es sich allerdings nicht um eine neue Steuerart, sondern um einen gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie wird von Ihrer Bank mit für Sie abgeführt, sodass die Einkünfte in der Regel nicht mehr in die Veranlagung müssen.

Welche Kapitalerträge sind von der Abgeltungsteuer betroffen?

Sie wird auf alle Einkünfte erhoben, die unter § 20 EStG (z.B. Zinsen, Dividenden) fallen. Neu aufgenommen in den § 20 EStG sind:

- Optionsprämien,
- der Verkauf gebrauchter Lebensversicherungen und
- die bisher unter § 23 EStG fallenden privaten Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren und am Terminmarkt, die unabhängig von der Haltedauer zu den Kapitaleinnahmen gehören.

Welche Kapitalerträge sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen?

Beispielsweise unterliegen folgende Erträge nicht der Abgeltungsteuer:

- Kapitalerträge, die anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind: Dies sind Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung. Solche Kapitalerträge werden im Rahmen der Einkunftsart weiterhin mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die einbehaltene Abgeltungsteuer gilt als Vorauszahlung.

- Kapitalerträge aus Geschäftsbeziehungen, bei denen Gläubiger und Schuldner in einem besonderen Näheverhältnis stehen, etwa bei Darlehen unter Angehörigen oder wenn der Gläubiger wesentlich an der Schuldner-Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

- Erträge aus back-to-back Finanzierungen über Kreditinstitute.

- Erträge bei Kündigung oder Fälligkeit einer nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, wenn der Versicherte mindestens 60 Jahre alt ist und die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Diese Erträge unterliegen zur Hälfte der individuellen Progression.

- Kapitaleinnahmen von vor 2005 abgeschlossenen und unschädlich verwendeten Lebensversicherungen, die weiterhin steuerfrei bleiben.

- Leistungen im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wie Riester- oder Rürup-Renten. Sie werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert.

- Privatrenten (werden mit dem günstigen Ertragsanteil erfasst).

- Die betriebliche Altersversorgung in den fünf Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds, Unterstützungskasse, Direktzusage.

- Verkäufe von Grundstücken und geschlossenen Immobilienfonds sind auch nicht betroffen. Sie unterliegen weiterhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Wichtig!

Wenn Sie Ihrer Bank (z.B. als Rentner) eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegen, darf sie die Auszahlungen nicht mit Abgeltungsteuer belasten.

Das Gleiche gilt, wenn Ihre Erträge unterhalb Ihres Freistellungsauftrags (insgesamt bis 801 €/1.602 €) liegen.

Realisierte Kursgewinne von vor 2009 erworbenen Wertpapieren unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer (Bestandsschutz).

Anleger mit einem individuellen Steuersatz unter 25 % können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, eine Besteuerung mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz vorzunehmen. Dann führt das Finanzamt eine Günstiger-Prüfung unter Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte durch. Wirkt sich das negativ aus, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Wichtig!

Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht ausgleichbare Verluste werden vorgetragen. Der Verlustrücktrag entfällt. Verluste aus Aktienverkäufen werden nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet. Für verbleibende Altverluste, die bis Ende 2008 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis Ende 2013 verrechnet werden.



Eingestellt am 26.08.2008 von T. Reifenschweiler
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