Barzahlung von Handwerkerrechnungen

Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist. Die Verpflichtung zur bankmäßigen Dokumentation soll die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpfen.

Sachverhalt
In Ihrer Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Dachdeckerarbeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu führten sie aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung sowohl auf dessen Rechnung vermerkt als auch von seinem Steuerberater bestätigt worden sei. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH mit der Begründung erfolglos, dass die Barzahlung der Handwerkerrechnung durch die Kläger die von ihnen begehrte Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG ausschließt.

Konsequenz
Um die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen zu können, sind daher eine Rechnung sowie ein Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Handwerkers zu erbringen. Die Zahlung kann unbar oder aber dadurch erfolgen, dass der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird.


Eingestellt am 02.04.2009 von T. Reifenschweiler
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