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Bankgeheimnis
Die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank ist durch das Bankgeheimnis gesetzlich geschützt. Insbesondere gilt für Außenprüfungen des Finanzamts bei Banken, dass Informationen, an die ein Außenprüfer bei der Prüfung eines Kreditinstituts gelangt, grundsätzlich nicht zur Auswertung bei den Kunden genutzt werden sollen. Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, wenn ein Außenprüfer eines Kreditinstituts die Wohnsitzfinanzämter von Kunden des Kreditinstituts durch Kontrollmitteilungen von Geschäftsvorfällen mit dem Kreditinstitut unterrichtet.
Entscheidung
Bei einer Sparkasse war das Konto "Wertpapier-Fehlgeschäfte" geprüft worden, auf dem insbesondere Schadensersatzzahlungen an Kunden wegen fehlgeschlagener Wertpapiergeschäfte erfasst waren. Hierzu vorgelegt wurden auch Depotauszüge der Kunden und Schriftverkehr. Der Außenprüfer beabsichtigte, durch Kontrollmitteilungen die Finanzämter der Kunden zu unterrichten. Gegen die entsprechende Ankündigung klagte die Sparkasse und unterlag vor dem Bundesfinanzhof. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Kontrollmitteilungen immer zulässig seien, wenn keine "legitimationsgeprüften Konten oder Depots" betroffen sind. Handele es sich dagegen um Konten und Depots, bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat - hat die Bank also Gewissheit über Kunden und Verfügungsberechtigung -, gelte zwar grundsätzlich das Verbot der Kontrollmitteilung, dieses könne aber durchbrochen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verdacht einer (Steuer)Straftat entstehe, aber auch dann, wenn eine Kontrollmitteilung "hinreichend veranlasst" sei. Hierzu sei es ausreichend, wenn das Bankgeschäft deutlich von üblichen Bankgeschäften hervorsteche oder für eine Steuerstraftat besonders anfällig sei. Im Streitfall war über hinreichende Tatsachen zur Ausnahme vom Bankgeheimnis nochmals zu entscheiden.
Konsequenz
Die Entscheidung schwächt das Bankgeheimnis erheblich. Insbesondere stellt es die Entscheidung darüber, ob ein außergewöhnliches Bankgeschäft vorliegt, in die Tatsachenentscheidung der Finanzgerichte. Insoweit steht zu befürchten, dass die Entscheidung des Banken-Außenprüfers im Zweifel für die Kontrollmitteilung ergeht.
Eingestellt am 18.05.2009 von T. Reifenschweiler
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