Ärztliche Gutachten - steuerfrei oder steuerpflichtig?
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Frankfurt a. M. gibt in einer aktuellen Verfügung nochmals wichtige Hinweise für den Praktiker. Neben einer Darstellung der zu beachtenden Grundsätze wird die Kleinunternehmerregelung erläutert, die hilfreich sein kann, um die Erhebung von Umsatzsteuer zu verhindern. In der Anlage zur Verfügung wird der aktuelle Rechtsstand zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutachten dargestellt.
Konsequenz
Ärzte sollten zumindest einmal jährlich prüfen, ggf. zusammen mit ihrem steuerlichen Berater, ob und in welchem Umfang sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und ob die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann und soll. Hierbei kann die genannte Anlage zu Rate gezogen werden.
Bei Abschluss von Verträgen mit Auftraggebern sollte vorsorglich darauf geachtet werden, dass der Vertrag eine Umsatzsteuerklausel enthält. Diese soll gewährleisten, dass der Arzt für den Fall, dass er wider Erwarten umsatzsteuerpflichtig wird, die Umsatzsteuer vom Auftraggeber erstattet bekommt. Fehlt eine solche Klausel, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Umsatzsteuer zu Lasten des Arztes aus dem vereinbarten Nettobetrag heraus zu rechnen ist.
Eingestellt am 20.02.2009 von T. Reifenschweiler
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